Satzung der Behinderten- und Reha- Sportgemeinschaft Haltern e.V.

§ 1 – Namen und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen:
Behinderten- und Reha-Sport-Gemeinschaft Haltern e.V. (BRSG Haltern e.V.)

2. Der Sitz des Vereins ist Haltern am See und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Marl eingetragen.

§ 2 – Wesen und Zweck des Vereins

1. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff. AO in der jeweils gültigen Fassung).
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Handeln Mitglieder im Auftrage des Vereins, so sind ihnen die hierfür entstandenen Ausgaben in angemessener Höhe aus Mitteln des Vereins zu erstatten.

Ehrenamtspauschale:
Der geschäftsführende Vorstand erhält für seine Tätigkeit die steuerbegünstigte Ehrenamtspauschale nach den derzeit gültigen Bestimmungen von 720,00 Euro/Jahr. Anpassungen erfolgen jeweils durch Änderungen des Steuerrechts.

Kilometerpauschale:
Pro nachgewiesenen Kilometer werden 30 Cent dem geschäftsführenden Vorstand erstattet.

3. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Leibesübungen für Menschen mit Behinderungen und für erkrankte Menschen denen aufgrund einer ärztlichen Verordnung Reha-Sport verordnet wurde.

a) als Heilmaßnahme
b) als Erholungsfürsorge
c) zur Stärkung der Gesundheit und Erhaltung der Arbeitskraft

unter Aufsicht und Leitung anerkannterSportärzte und ausgebildeten Übungsleiter/ innen.

4. Der Vereinszweck soll erreicht werden durch:
a) Erfassung von Menschen mit Behinderungen
b) Ausbildung von Sportärtzten und Übungsleiter/innen für die Ausübung des Behindertensports;
c) Einflußnahme durch Zusammenarbeit mit der örtlichen Verwaltung u. Sportvereinen;
d) Pflege des Wettkampfgedankens in einer den Behinderten angemessen Form;
e) Förderung von Sportstätten für Behinderte;
f) Durchführung von örtlichen und überörtlichen Behindertenveranstaltungen;
g) Zusammenarbeit mit dem Behinderten- Sportverband Nordrhein-Westfalen e.V., Sitz Duisburg;
h) Zusammenarbeit mit den anerkannten Kriegsopfer- und Zivilgeschädigten- Organisationen auf örtlicher Ebene.

§ 3 – Erwerb der Mitgliedschaft

1. Dem Verein können beitreten:
a) als ordentliche (aktive) Mitglieder Menschen mit Behinderungen von einer festgestellten MdE von 20 % und mehr und Menschen, denen aufgrund einer ärztlichen Verordnung Reha-Sport verordnet wurde; Weiter Personen, bei denen bereits ein Partner aus vorgenanntem Kreis im Verein aktiv gemeldet ist (Ehefrau/Ehemann, Lebensgefährte/Lebensgefährtin oder bei Minderjährigen ein Elternteil)
b) als fördernde Mitglieder (ohne Stimmrecht) natürliche oder juristische Personen.

2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Die Aufnahme gilt als erfolgt, wenn der Antragsteller eine Mitgliedsbescheinigung vom Vorstand erhält. Bei aktiven Mitgliedern gilt der Gesundheitspass als Mitgliedsbescheinigung

3. Der Vorstand kann die Aufnahme ablehnen, wenn dies im Interesse des Vereins als geboten erscheint. Gegen die Ablehnung ist die Beschwerde zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Diese Entscheidung ist endgültig.

4. Beim Eintritt in den Verein ist für den Bewerber, der Behindertensport betreiben will, ein ärztliches Gutachten über den Gesundheitszustand des Betreffenden vom Sportarzt einzuholen. Der Bewerber muss mit der Bekanntgabe des Gutachtens an den Vorstand der BRSG einverstanden sein. Der Sportarzt entscheidet allein, ob der Bewerber den Behindertensport ausüben kann. Ferner kann der Sportarzt den Bewerber von der Teilnahme an einzelnen Sportarten aus gesundheitlichen Gründen ausschließen. Die Entscheidung des Sportarztes ist für den Betroffenen und der BRSG bindend.

5. Die sportärztliche Betreuung ist durch den Gesundheitspass nachzuweisen.

6. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Anordnungen des Sportarztes und Übungsleiter/innen Folge zuleisten. Zuwiderhandlungen können den Ausschluss aus dem Verein bewirken.

7. Die ordentlichen (aktiven) Mitglieder sind gegen Sportunfall zu versichern.

§ 4 – Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft zum Verein erlischt:
a) durch Austritt, der dem Vorstand schriftlich mit einer Frist von mindestens 6 Wochen zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres zu erklären ist;
b) wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung und Hinweis auf die Ausschlussmöglichkeiten, länger als 6 Monate mit dem fälligen Jahresbeitrag in Verzug ist;
c) durch Ausschluß, wenn ein vereinsschädigendes Verhalten vorliegt, insbesondere, wenn ehrenrührige Strafen vorliegen oder gegen Anordnungen des Vorstandes gröblich verstoßen wird;
d) wenn wissentlich falsche Angaben im Aufnahmeantrag gemacht wurden;
e) durch Tod

2. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand. Die Abstimmung erfolgt geheim. Vor der Abstimmung durch den Gesamtvorstand ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Mitteilung der Entscheidung schriftlich an den Gesamtvorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Diese Entscheidung ist endgültig.

3. Während der Dauer des Ausschlussververfahrens ruhen Rechte und Pflichten des Mitgliedes.

§ 5 – Beiträge

1. Der Jahresbeitrag des ordentlichen Mitgliedes wird von der Hauptversammlung festgelegt. Der Beitrag der fördenden Mitglieder wird von Fall zu Fall mit dem Vorstand vereinbart.

2. Der Mitgliedsbeitrag ist

a) beim lastschrifteinzugsverfahren halbjährlich jeweils in den Monaten Februar und August zu entrichten.

b) bei Rechnungsstellung ist der komplette Mitgliedsbeitrag im Februar zu entrichten.

Mitglieder, die im laufenden Geschäftsjahr dem verein beitreten, haben den anteiligen jahresbeitrag zu entrichten. Die Zahlung wird innerhalb von vier Wochen nach Eintritt fällig.

3. Über Beitragszahlungen und Spenden werden Quittungen ausgestellt, in denen die Gemeinnützigkeit des Vereins und damit die steuerliche Anrechnungsfähigkeit bescheinigt wird, soweit die Voraussetzungen dazu gegeben sind.

4. Die Beiträge werden zur Erfüllung der im § 2 Ziff. 4 festgelegten Aufgaben des Vereins sowie zur Bestreitung der laufenden Verwaltungskosten verwandt.

§ 6 – Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
1. die Hauptversammlung
2. der Vorstand

§ 7 – Die Hauptversammlung

1. Die Hautversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für alle Instanzen des Vereins und seiner Mitglieder bindend.

2. Die ordentliche Hautversammlung findet alle 2 Jahre im 1. Quartal des Geschäftsjahres statt.

3. Die außerordentliche Hauptversammlung findet statt:
a) auf Beschluss des Vorstandes;
b) wenn mindestens 1/10 der ordentlichen (aktiven) Mitglieder (§ 3 Ziff. 1a) dieses schriftlich unter Angaben von Gründen beantragen.

4. Die Hauptversammlung besteht aus:
a) den ordentlichen Mitgliedern des Vereins;
b) dem Vorstand

5. Stimmberechtigt sind:
a) die anwesenden ordentlichen Mitglieder;
b) die anwesenden Vorstandsmitglieder

6. Aufgaben der Hauptversammlung sind insbesondere:
a) Entgegennahme der Geschäfts-, Kassen-, und Revisionsberichte;
b) Entlastung des Vorstandes;
c) Fassung aller grundsätzlichen Beschlüsse für den Verein und seine Tätigkeiten;
d) Neuwahl des Vorstandes und der Revisoren;
e) Änderung der Satzung.

f) Erlassen von Ordnungen und deren Änderungen

7. Die ordnungsgemäße einberufene Hauptversammlung ist beschlussfähig. Die Einladung zur Hauptversammlung hat schriftlich mindestens 14 Tage vorher unter Bekanntmachung der Tagesordnung zu erfolgen.

8. Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der 1 Vorsitzende oder im Falle seiner Verhinderung ein anderes Mitglied des Vorstandes.

9. Die Hauptversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, soweit die Satzung nicht Gegenteiliges bestimmt.

10. Die Beschlüsse der Hauptversammlung sind zu protokollieren und vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 8 – Der Vorstand

Der Vorstand arbeitet

a) als geschäftsführender Vorstand:
bestehend aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Geschäftsführer (Schriftführer)

b) als Gesamtvorstand:
bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand, den Ressortleitern für

1. Sportwart/in 2. Sportwart/in Jugendwart/in 2. Schatzmeister/in 2. Schriftführer/in Öffentlichkeitsarbeit / Pressewart und den Vertretern der Abteilungen

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Schatzmeister und der Schriftführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Vorstandsmitgliedern vertreten.

3. Der Ressortleiter Jugendsport wird in einer gesondert einberufenen Versammlung von der Jugend des Vereins gewählt. Die Einberufung geschieht in entsprechender Anwendung der Einberufungsvorschrift der Satzung. Die Wahl des Ressortleiters für Jugend bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

4. Der Vertreter der Abteilungen wird von den Abteilungungen gewählt.

5. Der Datenschutzbeauftragte wird vom Vorstand im Sinne des § 26 BGB bestimmt und in der Mitgliederversammlung bestätigt. Findet sich vereinsintern kein Anwärter für diese Aufgabe, ist der geschäftsführende Vorstand berechtigt einen externen Datenschutzbeauftragten zu benennen. Dieser ist dann kein Mitglied des Vorstandes.

6. Der Gesamtvorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von dem Vorsitzenden geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

7. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören:
a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und Behandlung von Anregungen des Mitarbeiterkreises.
b) die Bewilligung von Ausgaben
c) Aufnahme, Ausschluß und Bestrafung von Mitgliedern.

8. Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Entscheidung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig ist. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstands laufend zu informieren.

9. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Geschäftsführer und der Ressorleiter für Öffentlichkeitsarbeit haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen.

§ 9 – Die Revisoren

  1. Die Hauptversammlung wählt 2. Revisoren aus dem Mitgliederkreis, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen.
  2. Aufgabe der Revisoren ist die laufende Überwachung der Kassengeschäfte und die Finanzgebarung des Vereins.
  3. Zum Abschluß eines jeden Geschäftsjahres geben die Revisoren einen Revisionsbericht in einer Sitzung des Vorstandes ab.

§ 10 – Vereinsgliederung

  1. Die Behinderten- und Reha-Sportgemeinschaft Haltern e.V. ist Mitglied des Behinderten-und Rehabilitationssportverbandes Nordrhein Westfalen (BRSNW), SitzDuisburg;
  2. Sie haftet für Verbindlichkeitendes BRSNW nur mit dem satzungsgemäß bestimmten Beitragsanteil.
  3. Satzungsgemäß von dem BRSNW gefasste Beschlüsse sind für den Verein bindend.
  4. Die Betreuung des Vereins erfolgt durch den von dem BRSNW eingesetzten Bezirksportwarts.
  5. Die Interessen des Vereins innerhalb des Bezirks sind durch Teilnahme an den durch den Bezirkssportwart einzuberufenden Bezirkstagungen zu wahren.
  6. Zur Wahrung der Interessen des Vereins auf der Landesebene sind Delegierte zu der von dem BRSNW einzuberufenden Hauptversammlung oder außerordentlichen Hauptversammlungen zu entsenden.

§ 11 – Satzungsänderungen

  1. Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer ordentlichen oder außerordentlichen Hauptversammlung und sind in der Einladung den Mitgliedern ausdrücklich anzukündigen.
  2. Der Vorstand ist nur zu Satzungsänderungen ermächtigt, wenn sie infolge gerichtlicher oder gesetzlicher Maßnahmen erforderlich werden.

Derartige Satzungsänderungen durch den Vorstand machen jedoch eine nachträgliche Zustimmung der nächstfolgenden Hauptversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit erforderlich.

§ 12 – Auflösung

  1. Der Verein kann durch Beschluss einer ordentlichen oder einer außerordentlichen Hauptversammlung, zu der mindestens die Hälfte der Mitglieder erschienen sein muss, aufgelöst werden, wenn der Beschluss mit einer ¾ Mehrheit gefasst wird.
  2. Ist die Versammlung (Ziff. 1) beschlussununfähig, kann sie sich vertagen und ohne Einhaltung von Fristen eine neue Hauptversammlung einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit ¾ Mehrheit die Auflösung beschließen kann.
  3. Der Vorstand ist verpflichtet, für eine Hauptversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, den § 12 im Wortlaut der Einladung beizufügen und darauf hinzuweisen, dass gemäß Abschnitt 2 eine sofort einzuberufende Hauptversammlung den Auflösungsbeschluss ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder durchführen kann.

§ 13 – Verbleib des Vermögens nach Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinsamen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an den Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband NRW, e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Bereich des Behindertensports zu verwenden hat.

§ 14 – Geschäftsjahr

Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

§ 15 – Datenschutz im Verein

1. Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der EU Datenschutzgrundverordnung sowie aller ergänzenden Gesetze und Verordnungen, personenbezogene Daten gespeichert und übermittelt.

2. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:

a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;

b) Berichtigung/Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;

3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als der jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecke zu verarbeiten, oder bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 16 – Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt an dem Tage, an dem Sie beschlossen wird, in Kraft und gilt bis auf weiteres.

Haltern am See, den 21. 03. 2019

Vorstehende Satzung ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Marl unter Nr. 10450 eingetragen worden.